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Haus verkaufen Est. 2001
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Energieausweis

Wer verkauft oder vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis. Er muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsschluss übergeben werden — und schon die Anzeige muss fünf Angaben daraus enthalten.

Die fünf Pflichtangaben nach § 87 GEG

  • Art des Ausweises: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh je Quadratmeter und Jahr
  • Wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes nach Energieausweis
  • Energieeffizienzklasse

Verbrauch oder Bedarf — was ist besser?

Der Verbrauchsausweis rechnet mit den tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten Jahre und ist günstiger. Er sagt allerdings mehr über die Bewohner als über das Haus: Wer sparsam heizt, bekommt gute Werte, auch wenn die Dämmung schlecht ist. Der Bedarfsausweis bewertet das Gebäude selbst und ist bei Käufern belastbarer — besonders dann, wenn Ihr Haus objektiv besser ist, als der Verbrauch vermuten lässt. Bei bestimmten älteren Gebäuden ist er ohnehin vorgeschrieben.

Was passiert, wenn er fehlt

Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Häufiger als das Bußgeld ist die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände — sie kostet Anwaltsgebühren und eine Unterlassungserklärung. Ein abgelaufener Ausweis (Gültigkeit zehn Jahre) zählt dabei wie keiner.

Wir übernehmen das

Wir prüfen, welcher Ausweis für Ihr Objekt zulässig und sinnvoll ist, sammeln die nötigen Daten, beauftragen die Erstellung und tragen die Pflichtangaben korrekt in Exposé und Anzeigen ein. Sie müssen sich darum nicht kümmern.

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